Aktuelle Meldungen
August 2011
Der erste Vorsitzende des Verbandes der kommunalen Wahlbeamten NRW e.V. hat mit Wirkung zum 01. August 2011 den Verbandsvorsitz niedergelegt. In seiner persönlichen Erklärung heißt es:
"Meine vielen Aufgaben und Verpflichtungen, die ein Oberbürgermeisters einer Großstadt zusätzlich zum Amt hat, lassen leider eine verantwortungsvolle Geschäftsführung des Verbandes als Vorsitzender nicht mehr im erforderlichen Umfang zu.
Ich erkläre daher meinen Rücktritt als Vorsitzender des Verbandes der Kommunalen Wahlbeamten NRW e.V. zum 01. August diesen Jahres. Ich bitte für diesen Schritt um Ihr Verständnis.
Die Geschäfte wird ab diesem Zeitpunkt bis zur regulären Mitgliederversammlung in der zweiten Jahreshälfte 2011 mein Stellvertreter Herr Dr. Kesseler weiterführen. Die Geschäftsstelle wird bis auf weiteres durch Herrn Drees besetzt bleiben.
Ich habe die Aufgabe als Verbandsvorsitzender gerne und mit Freude übernommen. In den vergangenen 6 Jahren meiner Amtszeit ist es mir gemeinsam mit Ihnen gelungen, wichtige Weichen für den Verband zu stellen. Ich erinnere nur an die Reform der Gemeindeordnung, Verbesserungen bei der Aufwandsentschädigung und vor allem verbesserte Rechtsschutzbedingungen für die Mitglieder unseres Verbandes.
Ich danke Ihnen für die vertrauensvolle Zusammenarbeit und wünsche dem Verband weiterhin viel Erfolg für die Zukunft."
Dezember 2010
Verbesserter Rechtsschutz für kommunale Wahlbeamte
Der vkw nrw e. V. hat für seine Mitglieder verbesserte Rechtsschutzbedingungen mit seinem Versicherungspartner WGV-Versicherungen vereinbart. Die bisher bestehende Dienst-Strafrechtsschutzversicherung wurde erweitert um Rechtsschutz in presserechtlichen Verfahren, incl. Kosten für Öffentlichkeitsarbeit, sowie bei Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit (Opfer von Gewaltstraftaten). Diese Verbesserungen gelangen bei gleichzeitiger Prämienstabilität. Nähere Informationen finden Sie hier (pdf).
August 2010
Tagesordnung:
- Begrüßung
- Wolfram KESSELER: Der mit Landesbeamten nicht vergleichbare kommunale Wahlbeamte erläutert an Hand der
- Neufassung der Regelungen für die monatliche Aufwandsentschädigung §§ 5 und 8 EingrVO idF vom 7. Juli 2010 (GVBl NRW S. 411)
- Vorschlag unserer Mitgliederversammlung vom 13. Oktober 2009 A 16 als letzter A Gruppe durch B1 und B2 zu ersetzen.
- Bernd WIELAND: Das Rechtsschutzangebot der Verbände kommunaler Wahlbeamter (Gruppenversicherung)
- Matthias LOB (3. 9.) / Reinhard ELZER (10. 9.): ‚Fesseln’ der Versorgungskassen erläutert am Beispiel der Versorgung volksgewählter Bürgermeister.
- Wolfram KESSELER: Unsere Gesetzesinitiativen für die Versorgung kommunaler Wahlbeamter
- Allgemeine Aussprache
Die Veranstaltungen finden statt am
- Freitag, 3. September 2010, ab 11.15 Uhr bei den Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe
Zumsandestraße 12
Sitzungssaal 128
48145 Münster - bzw. Freitag, 10. September 2010, ab 10.30 Uhr
bei der Versorgungskasse in Köln-Deutz , Horionhaus
Hermann-Pünder-Str. 1
50679 Köln
Die Dauer der Veranstaltungen beträgt jeweils etwa zweieinhalb Stunden und ist abhängig von der anschließend stattfindenden Aussprache.
Juli 2010
Die tägliche Tätigkeit bietet viele Gestaltungsmöglichkeiten – sie macht Freude, sie umfasst aber auch vielfältige Risiken. Ist es Ihnen auch schon so ergangen, dass Sie grundlos allein in einem Presse-Sperrfeuer standen? Hat gegen Sie die Staatanwaltschaft auch schon einmal ellenlang ermittelt? Hatten Sie den Eindruck, dass gerade der lange Weg zur Einstellung mit Ihrem öffentlichen Amt zusammenhängt? Haben Sie Schwierigkeiten mit der Festsetzung Ihrer ruhegehaltsfähigen Zeiten? Hat gar ein höheres Amt Ihre bisherigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten gekürzt und damit Ihr Ruhegehalt trotz der höheren Besoldungsgruppe gesenkt? Machte der Rat Ihre Aufwandsentschädigung zum politischen Spielball?
Gegen solche Dinge können wir uns solidarisch helfen, stützen und schützen – als kommunale Wahlbeamte in unserem Verband der kommunalen Wahlbeamten.
Zu diesen Themen veranstaltet der vkw nrw e.V. ein Kolloquium mit hochkarätigen Fachleuten:
bei der Versorgungskasse in Münster im Landeshaus am Freitag, 3. September 2010 ab 11.15 Uhr
oder bei der Versorgungskasse in Köln-Deutz im Horionhaus am Freitag, 10. September 2010 ab 10.30 Uhr.
Januar 2010
Der Vorstand des Verbandes der Kommunalen Wahlbeamten NRW wülnscht allen Mitgliedern ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr 2010. Nach den absolvierten Kommunalwahlen im letzten Jahr haben sich unsere Mitglieder sich jetzt mit voller Kraft den kommunalen Belangen und dabei vielfach vor allem der prekären finanziellen Situation vor Ort gewidmet. Wir werden als Interessenvertretung der kommunalen Wahlbeamten auch weiterhin Ihre Belange vertreten und uns aktiv bei der geplanten Dienstrechtsreform für Sie einsetzen.
November 2009
Im Plenarsaal des Düsseldorfer Rathauses fand am 13. November die diesjährige Mitgliederversammlung statt. Die Anwesenden stellten fest, dass die Finanzen des Verbandes gesund sind und der Vorstand ordentlich gewirtschaftet hat. Einstimmig wurde daher die Entlastung erteilt. Der Vorstand wurde anschließend im Amt bestätigt. Ausgeschieden ist Herr Bürgermeister Runge, Büren, der in den wohlverdienten Ruhestand getreten ist. Der Vorsitzende dankte ihm nochmals für seine langjährige Mitarbeit im Vorstand des Verbandes. Ein Nachfolger konnte noch nicht gefunden werden.
Weitere Themen auf der Agenda waren die Problematik der Eingruppierungsverordnung und der Aufwandsentschädigung. Herr Lücke berichtete als Justitiar von verstärkter Nachfrage nach strafrechtsschutzlichen Auskünften. Er betonte die zunehmende Wichtigkeit der Strafrechtsschutzversicherung für die Verbandsmitglieder.
Im Anschluß an die Mitgliederversammlung hielt Herr Prof. Coord von Mannstein im Rahmen der öffentlichen Fachtagung einen sehr interessantes Referat zum Wandel und Ansprüchen in der politischen Kommunikation.
Näheres findet sich im Sitzungsprotokoll.
April 2009
Die diesjährige Mitgliederversammlung des Verbandes findet am Fretag, den13. November im Plenarsaal des Düsseldorfer Rathauses statt. Nähere Einzelheiten erfolgen mit der gesonderten Einladung.
Während in der gesetzlichen Krankenversicherung bereits seit dem 01.04.2007 die so genannte Versicherungspflicht für alle besteht, werden mit dem 01.01.2009 auch die Personen versicherungspflichtig, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind. Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht dieses Personenkreises ist der neu in Kraft getretene § 193 Abs. 3 VVG, welcher wie folgt lautet:
"Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5000 Euro.
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2.Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung"
Mithilfe des Basistarifes in der privaten KV wird eine Restabdeckung des Krankenrisikos vorgenommen. Seit 01.01.09 ist diese Restabdeckung auch für Pensionäre verpflichtend (Pflichtversicherung).
Der Basistarif entspricht weitgehend dem Grund-Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arzt kann also nur das in Rechnung stellen, was er einem gesetzlich versicherten Patienten in Rechnung stellt und auch nur zum gleichen Abrechnungssatz. Etwaige Vorteile als Privatversicherter werden also wegfallen. Die Höhe des Basistarifes ist von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich.
März 2009
Aufgrund der Terminverschiebung bei der Kommunalwahl in NRW haben sich einige Änderungen ergeben. Hier die neuen Termine:
Fr. 20.Feb. 2009, 10.30 Uhr
Fr. 08. Mai 2009, 10.30 Uhr
Fr. 14. Aug. 2009, 10.30 Uhr
Fr. 11. Dez. 2009, 10.30 Uhr
Die Sitzungen finden im Besprechungsraum des Rathauses Hamm, Büro Oberbürgermeister, Raum 219 , Theodor-Heuss-Platz 16, 59065 Hamm statt. Es erfolgt jeweils eine gesonderte Einladung.
Januar 2009
Der bisherige Kassenverwalter Herr Wahl aus Langenfeld wird demnächst in die wohlverdiente arbeitsfreie Altersteilzeit gehen. Seine Aufgaben für den Verband wird Frau Enners aus Langenfeld übernehmen. Der Vorstand dankt Herrn Wahl für die gute Zusammenarbeit und begrüßt Frau Enners als Nachfolgerin.
Dezember 2008
In diesen Tagen geht der Prozess einer westfälischen Großstadt gegen die Deutsche Bank durch die Medien, in denen hohe Verluste der Stadt durch sogenannte „Swap“- Geschäfte (Zinssicherungsgeschäfte) wegen möglicher unzureichender Beratung und Aufklärung der Kommune bei Vertragsabschuss zivilrechtlich geltend gemacht werden.
Die Schadensersatzklage der Stadt vor dem Landgericht Wuppertal (Streitwert 49,5 Mio Euro) wurde in diesen Tagen abgewiesen, der Zivilprozess geht nun in der 2. Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf weiter.
Durch Intervention der Kommunalaufsicht in Gestalt des zuständigen Regierungspräsidenten wird der Oberbürgermeister der klagenden Stadt nunmehr womöglich angewiesen, die damals zuständigen Wahlbeamten persönlich nach dem Landesbeamtengesetz in Regress zu nehmen für den Fall, dass die Schadensersatzklage gegen die Bank vor den Zivilgerichten endgültig abgewiesen werden sollte. Die Bezirksregierung beauftragte ein Anwaltsbüro, das die Meinung vertritt, „dem Rat und dem Hauptverwaltungsbeamten drohe selbst der Regress, wenn sie nicht gegen die Kämmerin vorgehen“.
Durch Hilfestellung der Rechtsschutzversicherung des Verbandes war es zunächst gelungen, das zuvor wegen dieser Rechts -und Finanzierungsgeschäfte durch die Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Untreuehandlung (§ 266 StGB) zur Einstellung zu bringen.
Diese Einstellung erfolgte mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs.2 StPO, also eine Einstellung 1. Klasse!
Gleichwohl stellt das Bemühen, die handelnde Kollegenschaft hier persönlich zur Haftung heranzuziehen, einen schier unerträglichen Zustand dar.
Das gilt umso mehr, als derartige Zinslastabsicherungsgeschäfte (Einsatz von Derivaten) von vielen Städten zum Teil mit großem Erfolg getätigt wurden. (siehe aktuelle Presseberichte über die Städte Essen, Frankfurt, Salzgitter, Bielefeld und vor allem München).
Nach ersten Erkenntnissen des Verbandes sind kommunalaufsichtsrechtliche Genehmigungen zum Abschluss derartiger Geschäfte bislang nicht generell gefordert worden.
Der Verband steht nunmehr in engem Kontakt mit der Kommunalabteilung des Innenministeriums, um hier eine grundsätzliche Klärung der Verantwortlichkeiten ebenso herbeizuführen wie eine dringend gebotene Einheitlichkeit des rechtlichen Handlungsrahmen der Stadtkämmereien. Und dies sowohl auf bundes- wie als auch auf Landesebene.
Das gilt nicht nur für die strafrechtlichen, sondern auch und gerade für die zivil –und beamtenrechtlichen Verantwotlichkeiten unserer Kollegen.
Ebenfalls wird verbandsseitig geprüft, inwieweit ein erweiterter Versicherungsschutz für Verbandsmitglieder möglich ist.
Wir werden Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen weiter auf dem Laufenden halten.
Mit freundlichen Grüssen
Ihr
Franz Ulrich Lücke (Justitiar)
September 2008
Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntlich durch Beschluss des zweiten Senats vom 20. März 2007 - BvL 11/04 -entschieden, dass die Dreijahresfrist des § 5 Abs. 3 S.1 BeamtVG mit den Grundsätzen des Alimentationsprinzips des Art. 33 V GG nicht vereinbar ist. In der Vergangenheit waren Versorgungsbezüge seit jeher auf der Grundlage der Dienstbezüge des letzten Amtes festgesetzt worden. Die seit dem 01.01.1999 geltende Neuregelung einer Wartezeit sollte den Sparüberlegungen der öffentlichen Kassen ebenso zugute kommen wie auch dem Umstand "Gefälligkeitsbeförderungen" kurz vor der Pensionierung vermeiden.
Wenngleich dieser Beschluss in erster Linie die laufbahngebundene Beamtenschaft betrifft, so ist gleichwohl zu klären, ob eine -von Gesetzes wegen gebotene - Höhergruppierung eines kommunalen Wahlbeamten überhaupt noch einer Mindestwartezeit unterliegt.
Denkbare Umstände, die eine Höhergruppierung auslösen könnten, sind nach der Eingruppierungsverordnung die Übernahme eines höherwertigen Amtes ( z.B. die allgemeine Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten),höhere Einwohnerzahl oder auch die Höhergruppierung nach weiterer Amtsperiode.
Durch das Tatbestandsmerkmal "oder das keiner Laufbahn angehört" wurden erstmalig auch die kommunalen Wahlbeamten von der Regelung des § 5 Abs.3 S.1 BeamtVG erfasst, da ihre Ämter keiner Laufbahn angehören.
Der vorgenannte Beschluss hat Gesetzeskraft ( §§ 31 Abs. 2 BVerfGG). Damit sind nach dem Wortlaut der Entscheidung sämtliche in S. 1 getroffenen Regelungen nichtig.
Der Verband vertritt die Auffassung, dass jedwede Mindestwartezeit nunmehr entfallen ist.
In anstehenden Fällen unterstützt der Verband die insoweit betroffene Kollegenschaft gegenüber den Versorgungskassen bzw. den kommunalen Versorgungsregelungs- und Festsetzungsbehörden.
August 2008
Der Bundesverband der Kommunalen Wahlbeamten hat in einer Anhörung zur geplanten Eingruppierungsverordnung in Mecklenburg-Vorpommern Stellung genommen. Diese Stellungnahme hat auch Beispielcharakter für NRW. Hier ist die Eingruppierungsverordnung qua Gesetz ausgelaufen. Ein neuer Entwurf liegt offenbar dem Innenminister bereits zur Entscheidung vor. Der Verband bemüht sich um eine rasche Entscheidung zur Umsetzung der neuen Eingruppierungsverordnung in NRW.
Im Rahmen der Schriftenreihe der Hochschule Speyer (Band 191) ist ein Aufsatz von Herrn Prof. Dr. Janbernd Oebbecke "Der hauptamtliche Bürgermeister als Beamter" erschienen. Eine begrenzte Anzahl Sonderdrucke liegt der Geschäftsstelle vor.
März 2008
Februar 2008
(aus: Welt kompakt vom 26.02.2008)
Oktober 2007
Der Gesetzentwurf zum "Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung" wurde am 19.9.2007 vom Landtag verabschiedet und tritt im Oktober 2007 in Kraft. Hier nun die wichtigsten Änderungen in der Zusammenfassung:
1. Stärkung der Stellung des Hauptverwaltungsbeamten (OB) durch folgende Änderungen:
- Verlängerung der Amtszeit der kommunalen Hauptverwaltungsbeamten auf sechs Jahre
- Wegfall der Altersgrenze für Bürgermeister und Landräte, die nach In-Kraft-Treten des Gesetzes gewählt werden (im Landesbeamtengesetz
- Einführung eines verkürzten Abwahlverfahrens durch Verzicht des Hauptverwaltungsbeamten
- Neuordnung der Entscheidungs- und Kompetenzabgrenzung zwischen Rat und Bürgermeister (Erweiterung der Stimmrechte und Antragsrechte der Hauptverwaltungsbeamten; Begrenzung der Einwirkungsmöglichkeit des Rates auf die Geschäftsverteilung der Beigeordneten und Personalentscheidungen).
2. Stärkung des ehrenamtlichen Elementes der Kommunalverwaltung im Hinblick auf die Rechte der einzelnen Ratsmitglieder und ihrer Fraktionen:
- Herabsetzung der Mindestgröße für Fraktionen
- Anspruch einer Gruppe im Rat ohne Fraktionsstatus sowie eines einzelnen Ratsmitgliedes auf angemessene finanzielle Ausstattung zur Vorbereitung auf die Beratungen im Rat
- Akteneinsichtsrecht auf Antrag einer Fraktion
- Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht jedes Ratsmitgliedes
- Antragsrecht für Ratsfraktionen zur Tagesordnung eines Ausschusses
- Einführung des Zählverfahrens Hare-Niemeyer bei der Verteilung der Ausschusssitze im Rat bzw. Kreistag
- Ausgleich der gestiegenen Lebenshaltungskosten jeweils zu Beginn und zur Hälfte der Wahlzeit der Vertretung
3. Stärkung der demokratischen Beteiligung der Bürger:
- Einführung des Rats- bzw. Kreistagsbürgerentscheides
- Sperrwirkung eines vom Rat für zulässig erklärten Bürgerbegehrens
4. Stärkung der Aufgabenerledigung durch die Gemeinden
- Absenkung der Einwohnerschwellenwerte<
Eine Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern (bisher 25.000 Einwohnern) oder mit mehr als 50.000 Einwohnern (bisher 60.000 Einwohnern) hat nunmehr die Möglichkeit, in größerem Rahmen verwaltend tätig zu werden, wenn sie es beantragt.
In diesem Fall kann
- eine kreisangehörige Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern zur Mittleren kreisangehörigen Stadt und
- eine kreisangehörige Gemeinde mit mehr als 50.000 Einwohnern zur Großen kreisangehörigen Stadt bestimmt werden.
- Außerdem werden die Einwohnerzahlen für eine mögliche „Rückstufung“ von der Großen kreisangehörigen Stadt zur Mittleren kreisangehörigen Stadt sowie von der Mittleren kreisangehörigen Stadt zur (im Gesetz nicht definierten) „einfachen“ kreisangehörigen Gemeinde den neuen Schwellenwerten angepasst. Um den Gemeinden auch darüber hinaus größtmögliche Entscheidungsbefugnis einzuräumen, wird die maßgebliche Einwohnerzahl, bei der ein Einschreiten von Amts wegen erforderlich wird, auf 45.000 bzw. 15.000 gesenkt.
- Aufgabenunabhängige Zusammenarbeit
Darüber hinaus wird die Möglichkeit der aufgabenunabhängigen Kooperation geschaffen. So können zum Beispiel kreisangehörige Gemeinden mit anderen Gemeinden Aufgaben gemeinsam wahrnehmen, wenn die Summe ihrer Einwohnerzahlen die neuen Schwellenwerte überschreitet. Zudem können kreisangehörige Gemeinden Aufgaben, die bisher für sie vom Kreis erledigt wurden, von benachbarten Gemeinden wahrnehmen lassen, wenn diesen die jeweilige Aufgabe bereits übertragen worden ist.
5. Verpflichtung der Gemeinden und ihrer Organe zur Generationengerechtigkeit
6. Gemeindewirtschaftsrecht
Wesentliche Regelungen sind:
- die wirtschaftliche Betätigung wird an das Vorliegen „eines dringenden öffentlichen Zwecks“ gebunden
- Verschärfung der Subsidiaritätsklausel in § 107 Abs. 1 GO
- auch die nichtwirtschaftliche überörtliche Betätigung wird ausdrücklich an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 GO (dringender öffentlicher Zweck und Leistungsfähigkeit) gebunden
- ausdrückliche Bindung der Zulässigkeit der Aufnahme von wirtschaftlicher und nichtwirtschaftlicher Betätigung im Ausland an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 GO
- weitere Änderungen betreffen die stärkere Betonung der Rolle des Rates im Bereich der mittelbaren Beteiligungen
7. Landschaftsverbandsordnung
Einführung des Zählverfahrens Hare-Niemeyer bei der Verteilung der Ausschusssitze, Überarbeitung der Regeln zur Entschädigung der Mitglieder der Vertretung.
8. Ausführung der Gemeindeordnung, der Kreisordnung und der Landschaftsverbandsordnung
Das Erfordernis, für eine Rechtsverordnung zur Ausführung der Gesetze, die Zustimmung des zuständigen Ausschusses des Landtags einzuholen, entfällt. Dadurch wird die aus verfassungspolitischen Gründen wünschenswerte klare Trennung der Kompetenzen von Parlament und Regierung wieder hergestellt.
9. Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Um eine vermutete Hürde bei der Bildung von Zweckverbänden – hier „Mehrfachzweckverbänden“ – zu beseitigen, wird im Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit klargestellt, dass auf einen Zweckverband auch mehrere Aufgaben übertragen werden können. Künftig können Gemeinden und Kreise eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts bilden. Da es sich um eine neue Form kommunaler Zusammenarbeit handelt, werden die Rechtsgrundlagen für die als „gemeinsames Kommunalunternehmen“ bezeichnete Sonderform der Anstalt in das GkG eingefügt.
Die Vorstandssitzungen in 2008 finden jeweils Freitags um 10.30 Uhr im Rathaus der Stadt Hamm, Raum 219, an folgenden Terminen statt:
- 07. März
- 15. August
- 17. Oktober
- 12. Dezember
Eine schriftliche Einladung mit Tagesordnung erfolgt jeweils rechtzeitig vor der Sitzung.
Der Vorstand hat beschlossen, den Anbieter der Strafrechtschutzversicherung zu wechseln. Ab 01. Januar .2008 ist die WGV - Schwäbische Allgemeine Versicherung AG - Vertragspartner des VkW NRW. Diese Versicherung gewinnt für unsere Mitglieder zunehmend an Bedeutung. Die WGV bietet neben einem günstigeren Beitragssatz vor allem auch bessere Konditionen für die Versicherten.
August 2007
- OVG NRW: Kostendämpfungspauschale ist nicht verfassungsgemäß (näheres siehe unter Rechtsprechung)
- Nicht verschreibungspflichtige Medikamente können beihilfefähig sein (näheres siehe unter Rechtsprechung)

