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Aktuelle Meldungen

August 2011

Oberbürgermeister Thomas Hunsteger-Petermann legt Amt als 1. Vorsitzender niederNeu!!!

Der erste Vorsitzende des Verbandes der kommunalen Wahlbeamten NRW e.V. hat mit Wirkung zum 01. August 2011 den Verbandsvorsitz niedergelegt. In seiner persönlichen Erklärung heißt es:

"Meine vielen Aufgaben und Verpflichtungen, die ein Oberbürgermeisters einer Großstadt zusätzlich zum Amt hat, lassen leider eine verantwortungsvolle Geschäftsführung des Verbandes als Vorsitzender nicht mehr im erforderlichen Umfang zu.

Ich erkläre daher meinen Rücktritt als Vorsitzender des Verbandes der Kommunalen Wahlbeamten NRW e.V. zum 01. August diesen Jahres. Ich bitte für diesen Schritt um Ihr Verständnis.

Die Geschäfte wird ab diesem Zeitpunkt bis zur regulären Mitgliederversammlung in der zweiten Jahreshälfte 2011 mein Stellvertreter Herr Dr. Kesseler weiterführen. Die Geschäftsstelle wird bis auf weiteres durch Herrn Drees besetzt bleiben.

Ich habe die Aufgabe als Verbandsvorsitzender gerne und mit Freude übernommen. In den vergangenen 6 Jahren meiner Amtszeit ist es mir gemeinsam mit Ihnen gelungen, wichtige Weichen für den Verband zu stellen. Ich erinnere nur an die Reform der Gemeindeordnung, Verbesserungen bei der Aufwandsentschädigung und vor allem verbesserte Rechtsschutzbedingungen für die Mitglieder unseres Verbandes.

Ich danke Ihnen für die vertrauensvolle Zusammenarbeit und wünsche dem Verband weiterhin viel Erfolg für die Zukunft."

Dezember 2010

Der Vorstand des vkw nrw e.V. wünscht allen Mitgliedern eine besinnliche Adventszeit und ein gesegnetes Weihnachtsfest.

Verbesserter Rechtsschutz für kommunale Wahlbeamte

Der vkw nrw e. V. hat für seine Mitglieder verbesserte Rechtsschutzbedingungen mit seinem Versicherungspartner WGV-Versicherungen vereinbart. Die bisher bestehende Dienst-Strafrechtsschutzversicherung wurde erweitert um Rechtsschutz in presserechtlichen Verfahren, incl. Kosten für Öffentlichkeitsarbeit, sowie bei Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit (Opfer von Gewaltstraftaten). Diese Verbesserungen gelangen bei gleichzeitiger Prämienstabilität. Nähere Informationen finden Sie hier (pdf).

August 2010

Kolloquium zu den Themen Dienstrecht, Versorgung, Versicherungsschutz am 3. September in Münster bzw. 10. September in Köln

Tagesordnung:

Die Veranstaltungen finden statt am

Die Dauer der Veranstaltungen beträgt jeweils etwa zweieinhalb Stunden und ist abhängig von der anschließend stattfindenden Aussprache.

Juli 2010

Kolloquium zu den Themen Dienstrecht, Versorgung und Versicherungsschutz am 3. September in Münster bzw. 10. September in Köln

Die tägliche Tätigkeit bietet viele Gestaltungsmöglichkeiten – sie macht Freude, sie umfasst aber auch vielfältige Risiken. Ist es Ihnen auch schon so ergangen, dass Sie grundlos allein in einem Presse-Sperrfeuer standen? Hat gegen Sie die Staatanwaltschaft auch schon einmal ellenlang ermittelt? Hatten Sie den Eindruck, dass gerade der lange Weg zur Einstellung mit Ihrem öffentlichen Amt zusammenhängt? Haben Sie Schwierigkeiten mit der Festsetzung Ihrer ruhegehaltsfähigen Zeiten? Hat gar ein höheres Amt Ihre bisherigen ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten gekürzt und damit Ihr Ruhegehalt trotz der höheren Besoldungsgruppe gesenkt? Machte der Rat Ihre Aufwandsentschädigung zum politischen Spielball?

Gegen solche Dinge können wir uns solidarisch helfen, stützen und schützen – als kommunale Wahlbeamte in unserem Verband der kommunalen Wahlbeamten.

Zu diesen Themen veranstaltet der vkw nrw e.V. ein Kolloquium mit hochkarätigen Fachleuten:

bei der Versorgungskasse in Münster im Landeshaus am Freitag, 3. September 2010 ab 11.15 Uhr

oder bei der Versorgungskasse in Köln-Deutz im Horionhaus am Freitag, 10. September 2010 ab 10.30 Uhr.

Januar 2010

Beste Wünsche für 2010

Der Vorstand des Verbandes der Kommunalen Wahlbeamten NRW wülnscht allen Mitgliedern ein gesundes und erfolgreiches neues Jahr 2010. Nach den absolvierten Kommunalwahlen im letzten Jahr haben sich unsere Mitglieder sich jetzt mit voller Kraft den kommunalen Belangen und dabei vielfach vor allem der prekären finanziellen Situation vor Ort gewidmet. Wir werden als Interessenvertretung der kommunalen Wahlbeamten auch weiterhin Ihre Belange vertreten und uns aktiv bei der geplanten Dienstrechtsreform für Sie einsetzen.

November 2009

Mitgliederversammlung 2009

Im Plenarsaal des Düsseldorfer Rathauses fand am 13. November die diesjährige Mitgliederversammlung statt. Die Anwesenden stellten fest, dass die Finanzen des Verbandes gesund sind und der Vorstand ordentlich gewirtschaftet hat. Einstimmig wurde daher die Entlastung erteilt. Der Vorstand wurde anschließend im Amt bestätigt. Ausgeschieden ist Herr Bürgermeister Runge, Büren, der in den wohlverdienten Ruhestand getreten ist. Der Vorsitzende dankte ihm nochmals für seine langjährige Mitarbeit im Vorstand des Verbandes. Ein Nachfolger konnte noch nicht gefunden werden.

Weitere Themen auf der Agenda waren die Problematik der Eingruppierungsverordnung und der Aufwandsentschädigung. Herr Lücke berichtete als Justitiar von verstärkter Nachfrage nach strafrechtsschutzlichen Auskünften. Er betonte die zunehmende Wichtigkeit der Strafrechtsschutzversicherung für die Verbandsmitglieder.

Im Anschluß an die Mitgliederversammlung hielt Herr Prof. Coord von Mannstein im Rahmen der öffentlichen Fachtagung einen sehr interessantes Referat zum Wandel und Ansprüchen in der politischen Kommunikation.

Näheres findet sich im Sitzungsprotokoll.

April 2009

Termin Mitgliederversammlung

Die diesjährige Mitgliederversammlung des Verbandes findet am Fretag, den13. November im Plenarsaal des Düsseldorfer Rathauses statt. Nähere Einzelheiten erfolgen mit der gesonderten Einladung.

Krankenversicherung

Während in der gesetzlichen Krankenversicherung bereits seit dem 01.04.2007 die so genannte Versicherungspflicht für alle besteht, werden mit dem 01.01.2009 auch die Personen versicherungspflichtig, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind. Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht dieses Personenkreises ist der neu in Kraft getretene § 193 Abs. 3 VVG, welcher wie folgt lautet:

"Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5000 Euro.

Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2.Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung"

Mithilfe des Basistarifes in der privaten KV wird eine Restabdeckung des Krankenrisikos vorgenommen. Seit 01.01.09 ist diese Restabdeckung auch für Pensionäre verpflichtend (Pflichtversicherung).

Der Basistarif entspricht weitgehend dem Grund-Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Arzt kann also nur das in Rechnung stellen, was er einem gesetzlich versicherten Patienten in Rechnung stellt und auch nur zum gleichen Abrechnungssatz. Etwaige Vorteile als Privatversicherter werden also wegfallen. Die Höhe des Basistarifes ist von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich.

März 2009

Termine Vorstand

Aufgrund der Terminverschiebung bei der Kommunalwahl in NRW haben sich einige Änderungen ergeben. Hier die neuen Termine:

Fr. 20.Feb. 2009, 10.30 Uhr
Fr. 08. Mai 2009, 10.30 Uhr
Fr. 14. Aug. 2009, 10.30 Uhr
Fr. 11. Dez. 2009, 10.30 Uhr

Die Sitzungen finden im Besprechungsraum des Rathauses Hamm, Büro Oberbürgermeister, Raum 219 , Theodor-Heuss-Platz 16, 59065 Hamm statt. Es erfolgt jeweils eine gesonderte Einladung.

Januar 2009

Neue Kassenführung

Der bisherige Kassenverwalter Herr Wahl aus Langenfeld wird demnächst in die wohlverdiente arbeitsfreie Altersteilzeit gehen. Seine Aufgaben für den Verband wird Frau Enners aus Langenfeld übernehmen. Der Vorstand dankt Herrn Wahl für die gute Zusammenarbeit und begrüßt Frau Enners als Nachfolgerin.

Dezember 2008

Muss die Stadtkämmerin /der Stadtkämmerer für Verluste aus „SWAP“-Geschäften persönlich haften?

In diesen Tagen geht der Prozess einer westfälischen Großstadt gegen die Deutsche Bank durch die Medien, in denen hohe Verluste der Stadt durch sogenannte „Swap“- Geschäfte (Zinssicherungsgeschäfte) wegen möglicher unzureichender Beratung und Aufklärung der Kommune bei Vertragsabschuss zivilrechtlich geltend gemacht werden.

Die Schadensersatzklage der Stadt vor dem Landgericht Wuppertal (Streitwert 49,5 Mio Euro) wurde in diesen Tagen abgewiesen, der Zivilprozess geht nun in der 2. Instanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf weiter.

Durch Intervention der Kommunalaufsicht in Gestalt des zuständigen Regierungspräsidenten wird der Oberbürgermeister der klagenden Stadt nunmehr womöglich angewiesen, die damals zuständigen Wahlbeamten persönlich nach dem Landesbeamtengesetz in Regress zu nehmen für den Fall, dass die Schadensersatzklage gegen die Bank vor den Zivilgerichten endgültig abgewiesen werden sollte. Die Bezirksregierung beauftragte ein Anwaltsbüro, das die Meinung vertritt, „dem Rat und dem Hauptverwaltungsbeamten drohe selbst der Regress, wenn sie nicht gegen die Kämmerin vorgehen“.

Durch Hilfestellung der Rechtsschutzversicherung des Verbandes war es zunächst gelungen, das zuvor wegen dieser Rechts -und Finanzierungsgeschäfte durch die Staatsanwaltschaft eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Untreuehandlung (§ 266 StGB) zur Einstellung zu bringen.

Diese Einstellung erfolgte mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs.2 StPO, also eine Einstellung 1. Klasse!

Gleichwohl stellt das Bemühen, die handelnde Kollegenschaft hier persönlich zur Haftung heranzuziehen, einen schier unerträglichen Zustand dar.

Das gilt umso mehr, als derartige Zinslastabsicherungsgeschäfte (Einsatz von Derivaten) von vielen Städten zum Teil mit großem Erfolg getätigt wurden. (siehe aktuelle Presseberichte über die Städte Essen, Frankfurt, Salzgitter, Bielefeld und vor allem München).

Nach ersten Erkenntnissen des Verbandes sind kommunalaufsichtsrechtliche Genehmigungen zum Abschluss derartiger Geschäfte bislang nicht generell gefordert worden.

Der Verband steht nunmehr in engem Kontakt mit der Kommunalabteilung des Innenministeriums, um hier eine grundsätzliche Klärung der Verantwortlichkeiten ebenso herbeizuführen wie eine dringend gebotene Einheitlichkeit des rechtlichen Handlungsrahmen der Stadtkämmereien. Und dies sowohl auf bundes- wie als auch auf Landesebene.

Das gilt nicht nur für die strafrechtlichen, sondern auch und gerade für die zivil –und beamtenrechtlichen Verantwotlichkeiten unserer Kollegen.

Ebenfalls wird verbandsseitig geprüft, inwieweit ein erweiterter Versicherungsschutz für Verbandsmitglieder möglich ist.

Wir werden Sie, liebe Kolleginnen und Kollegen weiter auf dem Laufenden halten.

 

Mit freundlichen Grüssen

Ihr

Franz Ulrich Lücke (Justitiar)

September 2008

Verfassungswidrigkeit des § 5 Absatz 3 Satz 1BeamtVG / Wartefrist zur Berechnung der Versorgungsbezüge

Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntlich durch Beschluss des zweiten Senats vom 20. März 2007 - BvL 11/04 -entschieden, dass die Dreijahresfrist des § 5 Abs. 3 S.1 BeamtVG mit den Grundsätzen des Alimentationsprinzips des Art. 33 V GG nicht vereinbar ist. In der Vergangenheit waren Versorgungsbezüge seit jeher auf der Grundlage der Dienstbezüge des letzten Amtes festgesetzt worden. Die seit dem 01.01.1999 geltende Neuregelung einer Wartezeit sollte den Sparüberlegungen der öffentlichen Kassen ebenso zugute kommen wie auch dem Umstand "Gefälligkeitsbeförderungen" kurz vor der Pensionierung vermeiden.

Wenngleich dieser Beschluss in erster Linie die laufbahngebundene Beamtenschaft betrifft, so ist gleichwohl zu klären, ob eine -von Gesetzes wegen gebotene - Höhergruppierung eines kommunalen Wahlbeamten überhaupt noch einer Mindestwartezeit unterliegt.

Denkbare Umstände, die eine Höhergruppierung auslösen könnten, sind nach der Eingruppierungsverordnung die Übernahme eines höherwertigen Amtes ( z.B. die allgemeine Vertretung des Hauptverwaltungsbeamten),höhere Einwohnerzahl oder auch die Höhergruppierung nach weiterer Amtsperiode.

Durch das Tatbestandsmerkmal "oder das keiner Laufbahn angehört" wurden erstmalig auch die kommunalen Wahlbeamten von der Regelung des § 5 Abs.3 S.1 BeamtVG erfasst, da ihre Ämter keiner Laufbahn angehören.

Der vorgenannte Beschluss hat Gesetzeskraft ( §§ 31 Abs. 2 BVerfGG). Damit sind nach dem Wortlaut der Entscheidung sämtliche in S. 1 getroffenen Regelungen nichtig.

Der Verband vertritt die Auffassung, dass jedwede Mindestwartezeit nunmehr entfallen ist.

In anstehenden Fällen unterstützt der Verband die insoweit betroffene Kollegenschaft gegenüber den Versorgungskassen bzw. den kommunalen Versorgungsregelungs- und Festsetzungsbehörden.

August 2008

Eingruppierungsverordnung in Mecklenburg-Vorpommern

Der Bundesverband der Kommunalen Wahlbeamten hat in einer Anhörung zur geplanten Eingruppierungsverordnung in Mecklenburg-Vorpommern Stellung genommen. Diese Stellungnahme hat auch Beispielcharakter für NRW. Hier ist die Eingruppierungsverordnung qua Gesetz ausgelaufen. Ein neuer Entwurf liegt offenbar dem Innenminister bereits zur Entscheidung vor. Der Verband bemüht sich um eine rasche Entscheidung zur Umsetzung der neuen Eingruppierungsverordnung in NRW.

Der Bürgermeister als Beamter

Im Rahmen der Schriftenreihe der Hochschule Speyer (Band 191) ist ein Aufsatz von Herrn Prof. Dr. Janbernd Oebbecke "Der hauptamtliche Bürgermeister als Beamter" erschienen. Eine begrenzte Anzahl Sonderdrucke liegt der Geschäftsstelle vor.

März 2008

Bundesverwaltungsgericht: Kostendämpfungspauschale in NRW ist rechtmässig
Das Bundesverwaltungsgericht hat in drei Urteilen vom 20.03.2008 entschieden, dass die Kostendämpfungspauschale des § 12a Beihilfenverordnung - auch in der seit dem Jahr 2003 geltenden Höhe - mit dem verfassungsgemäßen Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar ist.

Februar 2008

Deutsche lieben ihre Bürgermeister
Berlin - Überall geht das Vertrauen in die Politiker zurück! Überall? Nein, eine Gruppe kann sich behaupten. 78 % der Deutschen finden dass die Bürgermeister einen guten Job machen. Im Gegensatz zu Bundespolitikern erreichen Kommunalpolitiker damit hervorragende Zustimmungswerte. Zu diesem Ergebnis kommt die Studie "Beruf Bürgermeister/in" die von der Forschungsgruppe Wahlen durchgeführt wurde. Die Rathauschefs machen aber nicht nur die meisten ihrer Bürger glücklich, sondern offenbar auch sich selbst. Der Beruf scheint geradezu einer mit Zufriedenheitsgarantie zu sein. 96 % der hauptamtlichen Bürgermeister gaben an, mit ihrem Amt zufrieden zu sein. Im Amt setzen sie die Kinder-, Familien- und Jugendpolitik mit 71 % ganz oben auf ihre Liste. Weitere wichtige Themen sind Finanzen und Schuldenabbau 870 %) sowie Wirtschaftsförderung und Jobs (68%).
(aus: Welt kompakt vom 26.02.2008)

Oktober 2007

Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - Kommunalverfassungsreformgesetz -

Der Gesetzentwurf zum "Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung" wurde am 19.9.2007 vom Landtag verabschiedet und tritt im Oktober 2007 in Kraft. Hier nun die wichtigsten Änderungen in der Zusammenfassung:

1. Stärkung der Stellung des Hauptverwaltungsbeamten (OB) durch folgende Änderungen:

2. Stärkung des ehrenamtlichen Elementes der Kommunalverwaltung im Hinblick auf die Rechte der einzelnen Ratsmitglieder und ihrer Fraktionen:

3. Stärkung der demokratischen Beteiligung der Bürger:

4. Stärkung der Aufgabenerledigung durch die Gemeinden

5. Verpflichtung der Gemeinden und ihrer Organe zur Generationengerechtigkeit

6. Gemeindewirtschaftsrecht

Wesentliche Regelungen sind:

7. Landschaftsverbandsordnung

Einführung des Zählverfahrens Hare-Niemeyer bei der Verteilung der Ausschusssitze, Überarbeitung der Regeln zur Entschädigung der Mitglieder der Vertretung.

8. Ausführung der Gemeindeordnung, der Kreisordnung und der Landschaftsverbandsordnung

Das Erfordernis, für eine Rechtsverordnung zur Ausführung der Gesetze, die Zustimmung des zuständigen Ausschusses des Landtags einzuholen, entfällt. Dadurch wird die aus verfassungspolitischen Gründen wünschenswerte klare Trennung der Kompetenzen von Parlament und Regierung wieder hergestellt.

9. Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit

Um eine vermutete Hürde bei der Bildung von Zweckverbänden – hier „Mehrfachzweckverbänden“ – zu beseitigen, wird im Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit klargestellt, dass auf einen Zweckverband auch mehrere Aufgaben übertragen werden können. Künftig können Gemeinden und Kreise eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts bilden. Da es sich um eine neue Form kommunaler Zusammenarbeit handelt, werden die Rechtsgrundlagen für die als „gemeinsames Kommunalunternehmen“ bezeichnete Sonderform der Anstalt in das GkG eingefügt.

Termine Vorstand

Die Vorstandssitzungen in 2008 finden jeweils Freitags um 10.30 Uhr im Rathaus der Stadt Hamm, Raum 219, an folgenden Terminen statt:

Eine schriftliche Einladung mit Tagesordnung erfolgt jeweils rechtzeitig vor der Sitzung.

Rechtschutzversicherung

Der Vorstand hat beschlossen, den Anbieter der Strafrechtschutzversicherung zu wechseln. Ab 01. Januar .2008 ist die WGV - Schwäbische Allgemeine Versicherung AG - Vertragspartner des VkW NRW. Diese Versicherung gewinnt für unsere Mitglieder zunehmend an Bedeutung. Die WGV bietet neben einem günstigeren Beitragssatz vor allem auch bessere Konditionen für die Versicherten.

Neues Urteil zur Abführungspflicht von Nebeneinkünften
näheres siehe unter Rechtsprechung

August 2007

Foto - Notebook

Verband der kommunalen Wahlbeamten NRW e.V.

Karte NRW, Teil links